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BSG Beschluss v. - B 10 ÜG 2/17 R

Gesetze: § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 69 Nr 1 SGG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 2 GVG, § 239 ZPO, Art 6 MRK

Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Auseinandersetzung mit angefochtener Entscheidung - überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Fortführung des Ausgangsverfahrens nach Tod des ursprünglichen Klägers durch Rechtsnachfolger - Geldentschädigung - besondere Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Zeit vor Prozessübernahme - Hinweis auf Vererblichkeit der Entschädigung nicht ausreichend

Leitsatz

Die Revisionsbegründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung dergestalt auseinandersetzen, dass sie sich mit dem Streitstoff unter Darlegung der Gründe, die die Entscheidung der Vorinstanz als unrichtig erscheinen lassen, beschäftigt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:020718BB10UEG217R0

Fundstelle(n):
QAAAG-90252

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