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BAG Urteil v. - 6 AZR 191/17

Gesetze: § 7 Abs 1 S 1 TVöD-K, § 8 Abs 5 S 1 TVöD-K

Wechselschichtarbeit im Bereich des TVöD-K

Leitsatz

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K liegt Wechselschichtarbeit vor, wenn der im Wechselschichtdienst Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 7 Nr. 32
NJW 2018 S. 10 Nr. 36
JAAAG-90506

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