Gesetze: § 80a Abs 1 S 1 SGB 7, § 56 Abs 1 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst b SGB 7, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
(Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Verletztenrente - mitarbeitender Familienangehöriger - Mindest-MdE-Höhe von 30 vH gem § 80a Abs 1 S 1 SGB 7 - Verfassungsmäßigkeit - Eigentumsgarantie - Schutzbereich - durch Eigenleistungen erworbene Anwartschaft - Gleichheitssatz - sachlicher Grund - Beitragsstabilisierung und Haushaltskonsolidierung - geringere Schutzwürdigkeit bei gesonderter Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigung - Sonderbeziehung zum landwirtschaftlichen Unternehmer)
Leitsatz
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anspruch auf eine Verletztenrente eines nicht nur vorübergehend mitarbeitenden versicherten Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur von 20 vH, sondern von mindestens 30 vH voraussetzt.