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Lieferungen von Biogas im Rahmen land-und forstwirtschaftlicher Betriebe
1. Die Überlassung von Biomasse (bzw. später bei der Fermentation gewonnenes Biogas) durch einen Landwirt an einen Biogasanlagenbetreiber stellt eine Gehaltslieferung nach § 3 Abs. 5 UStG dar
Nach dem ist entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung von einer Gehaltslieferung i. S. d. § 3 Abs. 5 UStG auszugehen. Gegenstand der Lieferung sind die bei der Fermentation später umgewandelten Inhaltsstoffe als Bestandteil der Biomasse. Die Lieferungen können unter den weiteren Voraussetzungen des § 24 UStG der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
Voraussetzung dafür ist, dass zwischen den Beteiligten vereinbart ist, dass die Biomassesubstanz im Eigentum des Lieferers verbleibt und sich die Leistung auf die Nutzung zur Energieerzeugung beschränkt. Die Rückgabe der Gärreste ist ein nicht steuerbarer Vorgang.
Nur wenn keine solche Vereinbarung besteht ist von einer Lieferung der Biomasse und nach erfolgter Umwandlung in Biogas von einer Lieferung der Gärsubstrate an den ursprünglichen Lieferer auszugehen.
Das BFH-Urteil ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.