Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BAG Beschluss v. - 1 ABR 11/17

Gesetze: § 163 Abs 2 SGB 9 2018, § 163 Abs 1 SGB 9 2018, § 154 Abs 1 SGB 9 2018, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 80 Abs 2 S 1 BetrVG

Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit

Leitsatz

1. Bei der Übermittlung einer Kopie der Anzeige zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen durch den Arbeitgeber einschließlich der Überwachung der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe (§ 163 Abs. 2 SGB IX) (juris: SGB 9 2018) sowie der Verzeichnisse über die in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 163 Abs. 1 SGB IX) (juris: SGB 9 2018) handelt es sich um eine spezialgesetzlich geregelte Vorlagepflicht des Arbeitgebers gegenüber den jeweiligen Interessenvertretungen. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe, ist nicht der einzelne Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat anspruchsberechtigt.

2. Bei einer für den Arbeitgeber bestehenden Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 154 Abs. 1 SGB IX (juris: SGB 9 2018) handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, nicht aber um eine zugunsten der Arbeitnehmer geltende gesetzliche Regelung iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann ein Auskunftsbegehren nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht darauf stützen, er wolle die Durchführung der gesetzlichen Bestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überwachen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1971 Nr. 34
NAAAG-91290

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank