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BGH Urteil v. - I ZR 162/16

Gesetze: Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 1924/2006, Art 6 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 13 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 14 EGV 1924/2006, § 11 Abs 1 LFGB, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, Art 267 AEUV

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Health-Claims-Verordnung: Verweis auf der Vorderseite einer Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels auf spezielle gesundheitsbezogene Angaben auf der Rückseite; Erforderlichkeit von wissenschaftlichen Nachweisen bei Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile - B-Vitamine

Leitsatz

B-Vitamine

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom , S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom (ABl. Nr. L 310 vom , S. 36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind einem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemäß einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits dann "beigefügt" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn sich der Verweis auf der Vorderseite und die zugelassenen Angaben auf der Rückseite einer Umverpackung befinden und nach der Verkehrsauffassung die Angaben zwar inhaltlich eindeutig auf den Verweis bezogen sind, der Verweis aber keinen eindeutigen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf die rückseitigen Angaben enthält?

2. Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:120718BIZR162.16.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1857 Nr. 33
SAAAG-91300

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