Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Zurückverweisung an das Schiedsgericht bei abzulehnendem Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs; Antragserfordernis
Leitsatz
1. § 1059 Abs. 4 ZPO gilt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung entsprechend, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt.
2. Das Antragserfordernis des § 1059 Abs. 4 ZPO gilt auch bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZB70.17.0
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1858 Nr. 33 WM 2018 S. 1556 Nr. 33 CAAAG-91301