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BGH Beschluss v. - I ZB 70/17

Gesetze: § 1059 Abs 2 Nr 2 Buchst b ZPO, § 1059 Abs 4 ZPO, § 1060 Abs 2 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Zurückverweisung an das Schiedsgericht bei abzulehnendem Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs; Antragserfordernis

Leitsatz

1. § 1059 Abs. 4 ZPO gilt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung entsprechend, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt.

2. Das Antragserfordernis des § 1059 Abs. 4 ZPO gilt auch bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZB70.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1858 Nr. 33
WM 2018 S. 1556 Nr. 33
CAAAG-91301

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