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BGH Urteil v. - II ZR 120/16

Gesetze: § 53a AktG, § 186 Abs 3 S 4 AktG, § 204 Abs 1 AktG, § 246 Abs 1 AktG, § 256 ZPO

Aktiengesellschaft: Frist für die Klage eines Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss; Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Leitsatz

1. Die Klage eines Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss unterliegt jedenfalls bis zur Nachberichterstattung auf der nachfolgenden Hauptversammlung nicht der Monatsfrist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG, ist aber ohne unangemessene Verzögerung zu erheben.

2. Unabhängig davon, ob bei Vorliegen der in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausdrücklich genannten Voraussetzungen eine weitergehende sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich ist, ist das grundlegende Gebot des § 53a AktG zu beachten, Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2018 S. 706 Nr. 19
DNotZ 2019 S. 66 Nr. 1
DStR 2018 S. 1980 Nr. 38
NJW 2018 S. 2796 Nr. 38
WM 2018 S. 1550 Nr. 33
ZIP 2018 S. 1586 Nr. 33
WAAAG-91303

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