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BGH Urteil v. - IX ZR 296/17

Gesetze: § 134 Abs 1 InsO, § 140 Abs 1 InsO, § 158 Abs 1 BGB

Insolvenzanfechtung: Entgeltlichkeit der Bestellung einer Sicherheit für eigene, entgeltlich begründete, künftig entstehende Verbindlichkeiten; Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners; Abschluss des Rechtserwerbs bei Abtretung eines aufschiebend bedingten Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung

Leitsatz

1. Die Bestellung einer Sicherheit für eigene, entgeltlich begründete, künftig entstehende Verbindlichkeiten ist ebenso entgeltlich wie die Abtretung einer Forderung erfüllungshalber zur Erfüllung entgeltlich begründeter, künftig entstehender Verbindlichkeiten.

2. Für die Frage der Entgeltlichkeit ist auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners in Folge der Leistung des Schuldners abzustellen.

3. Tritt der Schuldner einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ab, der durch das Verlangen des Vermieters aufschiebend bedingt ist, eingebrachte Gegenstände am Mietende in der Mietsache zu belassen, ist der Rechtserwerb bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrags abgeschlossen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:190718UIXZR296.17.0

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 635 Nr. 12
NJW 2018 S. 3018 Nr. 41
WM 2018 S. 1565 Nr. 33
ZIP 2018 S. 1606 Nr. 33
ZIP 2018 S. 61 Nr. 32
AAAAG-91306

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