Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Überlassung eines Schuldnergrundstücks an einen Dritten zur unentgeltlichen Nutzung; Zulässigkeit der Vermietung von Klinikräumen nur mit behördlicher Genehmigung; Unentgeltlichkeit der Leistung bei eigenem Anspruch des Leistungsempfängers; Erbringung der ausgleichenden Gegenleistung durch einen Dritten
Leitsatz
1a. Überlässt der Schuldner ein ihm gehörendes Grundstück einem Dritten zur Nutzung, kann dies gläubigerbenachteiligend sein, wenn der Schuldner geschäftlich tätig ist, die Nutzungsmöglichkeit einen eigenen wirtschaftlichen Wert darstellt, der im Geschäftsverkehr üblicherweise nur gegen Entgelt überlassen wird, und dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war.
1b. Ist eine Vermietung einer Sache nur mit behördlicher Genehmigung zulässig, benachteiligt die Gebrauchsübertragung und -überlassung zur unentgeltlichen Nutzung die Gläubiger, wenn die zuständige Behörde die erforderliche Genehmigung tatsächlich erteilt hätte oder hätte erteilen müssen.
2a. Steht dem Leistungsempfänger ein eigener Anspruch gegen den leistenden Schuldner zu, richtet sich die Frage nach der Unentgeltlichkeit der Leistung nach den Grundsätzen im Zwei-Personen-Verhältnis.
2b. Eine unentgeltliche Leistung scheidet im Zwei-Personen-Verhältnis auch dann aus, wenn nicht der Empfänger, sondern ein Dritter die ausgleichende Gegenleistung erbringt, sofern zwischen der Leistung des Schuldners und der ausgleichenden Gegenleistung des Dritten ein ausreichender rechtlicher Zusammenhang besteht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:190718UIXZR307.16.0
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 2030 Nr. 39 WM 2018 S. 1560 Nr. 33 ZIP 2018 S. 1601 Nr. 33 PAAAG-91392