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BGH Urteil v. - I ZR 40/17

Gesetze: Art 6 Abs 1 S 1 EGV 715/2007, Nr 2.1 Abs 4 Anh 14 EGV 692/2008, EUV 566/2011, § 3a UWG, Art 267 AEUV

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge: Bereitstellung der unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form; Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer durch Einschaltung eines Informationsdienstleister - Ersatzteilinformation

Leitsatz

Ersatzteilinformation

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. L 171 vom , S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Hat der Hersteller die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen?

2. Liegt eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Diskriminierung unabhängiger Marktteilnehmer vor, wenn ein Hersteller durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Original-Ersatzteilen durch autorisierte Händler und Reparaturbetriebe eröffnet?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:210618BIZR40.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1921 Nr. 34
XAAAG-91453

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