Gesetze: Art 12 Abs 1 S 2 GG, § 4a BGSG 1994, § 51 Abs 2 Nr 2 BGSG 1994, § 62 Abs 2 Nr 2 BGSG 1994
Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale Flüge
Leitsatz
1. Ein Luftverkehrsunternehmen hat gegen die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Erstattung von passagierbezogenen Zahlungen, die es für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter (§§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG) an Dritte entrichten muss.
2. Die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung der Flugsicherheitsbegleiter gilt auch für internationale Flüge. Sie erstreckt sich - bei einer auf deutschem Hoheitsgebiet begonnenen Wahrnehmung der Aufgaben - auf den gesamten Flug bis zum (ausländischen) Zielflughafen und den anschließenden Rückflug nach Deutschland.