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LSG Bayern Beschluss v. - L 12 SF 313/16 E

Gesetze: RVG § 2; RVG § 14; VV RVG Nr. 3106 Nr. 3; SGG § 101 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Erklärung, ein Anerkenntnis abgeben zu wollen, muss stets durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden gekennzeichnet sein, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen wird. Erforderlich ist, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt.

2. Wird lediglich die Bereitschaft zur Übernahme von Kosten mit den Worten "können übernommen werden" erklärt, liegt ein solcher unbedingter Bindungswille nicht vor.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
OAAAG-91644

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