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LSG Bayern Beschluss v. - L 17 U 298/17

Gesetze: SGG § 64; SGG § 65a; SGG § 67; SGG § 73 Abs. 6 S. 6; SGG § 151 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW-RR 2018 S. 1453 Nr. 23
UAAAG-91723

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