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BGH Urteil v. - I ZB 61/17

Gesetze: Art 3 Abs 1 Buchst b EGRL 95/2008, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, Art 267 AEUV

Vorlage an EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken: Unterscheidungskraft eines Zeichens bei praktisch bedeutsamen und naheliegenden Möglichkeiten der Verwendung als Herkunftshinweis - #darferdas?

Leitsatz

#darferdas?

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 299 vom , S. 25) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, es für die Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis zu verwenden, auch wenn es sich dabei nicht um die wahrscheinlichste Form der Verwendung des Zeichens handelt?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:210618BIZB61.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1921 Nr. 34
BAAAG-91751

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