Reisevertrag: Höhe des Anspruchs auf angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit; Maß der Beeinträchtigung bei vollständiger Vereitelung einer Reise; Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten einer Ersatzreise
Leitsatz
1. Bei der Bestimmung der Höhe des Anspruchs des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sind vor allem das Ausmaß der Beeinträchtigung des Reisenden durch die nicht oder mangelhaft erbrachten Reiseleistungen und der Reisepreis zu berücksichtigen (Bestätigung von , BGHZ 161, 389).
2. Die vollständige Vereitelung einer Reise begründet in der Regel keine Beeinträchtigung des Reisenden, die der Beeinträchtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel der geschuldeten Reiseleistungen gleichkäme.
3. Macht der Reisende einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise geltend, stehen ihm daneben weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 651c Abs. 3 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Mehrkosten einer Ersatzreise zu.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:290518UXZR94.17.0
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1921 Nr. 34 NJW 2018 S. 3173 Nr. 43 LAAAG-91752