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BSG Urteil v. - B 8 SO 23/16 R

Gesetze: § 67 Abs 1 SGG, § 67 Abs 2 SGG, § 86 SGG, § 87 Abs 1 S 1 SGG, § 87 Abs 2 SGG, § 90 SGG, § 91 Abs 1 SGG, § 94 SGG, § 96 Abs 1 SGG, § 48 SGB 10

(Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsanwalt - Versäumung der Klagefrist - fristwahrende Abgabe der Klageschrift - nicht zu vertretende Störung des üblichen Übertragungswegs - Einreichung der Klage bei einer anderen inländischen Behörde - keine der unmittelbaren Übermittlung an das zuständige Gericht gleichwertige Möglichkeit - unzulässige Klage gegen Ausgangsbescheid - Entscheidung über neuen Verwaltungsakt iS von § 96 Abs 1 SGG)

Leitsatz

1. Mit der fristwahrenden Abgabe einer Klageschrift ua bei einer anderen inländischen Behörde ist keine naheliegende Möglichkeit der Übermittlung an das zuständige Gericht aufgezeigt, die ein Rechtsanwalt bei einer von ihm nicht zu vertretenen Störung des üblichen Übertragungswegs zur Wahrung eigener Sorgfaltspflichten nutzen müsste.

2. Bei einer unzulässigen Klage kann ein abändernder oder ersetzender Verwaltungsakt zum Gegenstand des laufenden Verfahrens werden, über den durch Sachurteil zu entscheiden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:250418UB8SO2316R0

Fundstelle(n):
VAAAG-91873

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