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BGH Beschluss v. - XII ZB 82/18

Gesetze: § 61 Abs 1 FamFG

Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung des Werts der Beschwer; Maßstab für die Bewertung des Beschwerdegegenstands

Leitsatz

1. Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Dabei ist grundsätzlich der Stundensatz zugrunde zu legen, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom , XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368 und vom , XII ZB 471/16, FamRZ 2017, 982).

2. Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB82.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 10 Nr. 34
OAAAG-92013

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