Bezeichnung eines Insolvenzverwalters in einem Steuerbescheid
Leitsatz
NV: Ein Insolvenzverwalter muss als Inhaltsadressat eines die Insolvenzmasse betreffenden Steuerbescheids nicht ausdrücklich in dieser Eigenschaft bezeichnet werden. Es ist ausreichend, wenn sich seine Funktion nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt, wobei nicht nur die dem Bescheid beigefügten Erklärungen, sondern darüber hinaus auch die dem Betroffenen bekannten Umstände heranzuziehen sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:U.110418.XR39.16.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2018 S. 1075 Nr. 10 HFR 2018 S. 765 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2018 S. 686 ZIP 2018 S. 1833 Nr. 38 ZIP 2018 S. 69 Nr. 36 EAAAG-92051