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BFH Urteil v. - IV R 37/15

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 1090; BauGB § 30 Abs. 1

Nachträgliche Anschaffungskosten durch Beseitigung von Nutzungseinschränkungen

Leitsatz

1. NV: Hat ein Steuerpflichtiger zunächst ein mit einem dinglichen Recht belastetes Grundstück erworben und löst er dieses später ab, um das Grundstück zu nicht mehr durch das Recht belasteten Zwecken nutzen zu können, sind die Aufwendungen zur Beseitigung der dinglichen Belastung nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden.

2. NV: Es spielt für das Vorliegen von Anschaffungskosten grundsätzlich keine Rolle, ob die beseitigten Einschränkungen in der Nutzbarkeit des Grundstücks öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sind.

3. NV: Gilt eine zivilrechtlich vollbeendete Personengesellschaft als steuerrechtlich fortbestehend, weil noch Steuerverfahren anhängig sind, bei denen sie selbst Steuerschuldnerin ist, so steht ihr auch die Klagebefugnis gegen die Gewinnfeststellungsbescheide nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO weiterhin zu.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.070618.IVR37.15.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 45 Nr. 1
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2018 S. 842
BFH/NV 2018 S. 1082 Nr. 10
HFR 2018 S. 859 Nr. 11
KÖSDI 2018 S. 21025 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2018 S. 678
YAAAG-92053

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