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BFH Beschluss v. - VI S 12/17

Gesetze: GKG § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2; GKG § 52 Abs. 4 Nr. 1; GKG § 71 Abs. 1 Satz 2

Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei Streit um Bildung einer Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. NV: Ist Streitgegenstand die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkend zu bildenden Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG, wirkt sich die Beantwortung der Frage regelmäßig nicht nur auf das Streitjahr, sondern i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch auf die Folgejahre aus.

2. NV: Die Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kommt auch zur Anwendung, wenn die Berechnung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG zum Ansatz des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG) führt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.240718.VIS12.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 1090 Nr. 10
IAAAG-92054

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