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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 8 U 4225/17 B

Leitsatz

Leitsatz:

Die Androhung von Ordnungsgeld unter Setzung einer Nachfrist gegenüber einem säumigen Sachverständigen bedarf der förmlichen Zustellung und der Unterschrift des verfügenden Richters. Eine nur mit Paraphe versehene Verfügung genügt nicht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GAAAG-92179

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