Gesetze: § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 2 Nr 3 SGB 2, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 330 Abs 2 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 2 vom , § 9 Abs 1 SGB 2 vom , § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2, § 44 SGB 2, § 9 AlhiV
(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung - Hilfebedürftigkeit - Verschweigen von Vermögen - Begrenzung des Erstattungsbetrages auf den Vermögenswert - Vorliegen einer besonderen Härte nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 - Forderungserlass)
Leitsatz
1. Ist die Rücknahme einer Arbeitslosengeld II-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens vom Begünstigten zu vertreten, kommt es auf das Verhältnis zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert nicht an.
2. Hat das Jobcenter einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten noch nicht geprüft, berührt das die Rechtmäßigkeit der Rücknahme nicht.