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BSG Urteil v. - B 6 KA 15/17 R

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 87a Abs 2 SGB 5, § 87b Abs 1 S 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 2 S 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 2 S 2 SGB 5 vom , § 87b Abs 2 S 3 SGB 5 vom , § 87b Abs 4 S 1 SGB 5 vom , § 87b Abs 5 SGB 5 vom , § 705 BGB

Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Ermittlung des Zuschlags zum Regelleistungsvolumen in den Jahren 2009 und 2010 - Ermächtigung eines Praxispartners zur gerichtlichen Geltendmachung von Honorarforderungen der Gemeinschaft bzw Gesellschaft im eigenen Namen

Leitsatz

1. Die Erhöhung des Regelleistungsvolumens um einen Zuschlag für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) war in den Jahren 2009 und 2010 unter Berücksichtigung aller Ärzte zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Leistungserbringung Mitglied der BAG waren.

2. Die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Mitglieder einer BAG können einen Praxispartner ermächtigen, Honorarforderungen der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:160518UB6KA1517R0

Fundstelle(n):
NAAAG-92288

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