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BGH Beschluss v. - IX ZB 24/16

Gesetze: § 116 S 1 Nr 1 ZPO

Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der Kostenaufbringung durch die Insolvenzgläubiger

Leitsatz

1. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, ist nicht die voraussichtliche Erhöhung ihrer Befriedigungsquote, sondern das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten.

2. Insolvenzgläubigern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, wenn sich ihre Befriedigung unter Berücksichtigung des Prozess- und Beibringungsrisikos voraussichtlich um weniger als das Doppelte der aufzubringenden Kosten verbessert.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZB24.16.0

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 2031 Nr. 39
NJW 2018 S. 3188 Nr. 43
NJW 2018 S. 9 Nr. 37
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2018 S. 2678
WM 2018 S. 1657 Nr. 35
ZIP 2018 S. 1699 Nr. 35
XAAAG-92425

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