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BAG Beschluss v. - 3 AZN 320/18

Gesetze: § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 547 Nr 1 ZPO, § 156 Abs 1 ZPO

Absoluter Revisionsgrund - vorschriftswidrige Besetzung

Leitsatz

Der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende des Spruchkörpers ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 156 Abs. 1 ZPO die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnet und die Berufungskammer nach einer neuerlichen mündlichen Verhandlung in der dafür vorgesehenen Besetzung entscheidet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:310718.B.3AZN320.18.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2099 Nr. 36
DB 2018 S. 7 Nr. 35
NJW 2018 S. 9 Nr. 38
CAAAG-92552

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