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BAG Urteil v. - 8 AZR 779/16

Gesetze: § 319 ZPO, § 64 Abs 3a S 2 ArbGG, § 281 Abs 1 S 1 BGB

Zulassung der Revision - Urteilstenor - Berichtigung

Leitsatz

Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, ist es nach § 64 Abs. 3a ArbGG grundsätzlich nicht gehindert, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen. Allerdings muss das Gericht den Parteien gegenüber bis zum Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG sein Versehen offenbart und seine Absicht mitgeteilt haben, das Urteil entsprechend zu berichtigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:220318.U.8AZR779.16.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 7 Nr. 35
NJW 2018 S. 10 Nr. 42
NJW 2018 S. 3198 Nr. 43
WAAAG-92554

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