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BGH Beschluss v. - I ZB 77/17

Gesetze: § 1055 ZPO, § 1059 Abs 3 S 2 ZPO, § 1059 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 1060 Abs 2 S 3 ZPO

Zweistufiges Schiedsverfahren: Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht; Geltendmachung von Aufhebungsgründen gegen einen die Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberschiedsgerichts; Geltendmachung von Aufhebungsgründen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs; Beginn der Frist für den Aufhebungsantrag

Leitsatz

1. Bei einem zweistufigen Schiedsverfahren steht die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erster Instanz unter der aufschiebenden Bedingung seiner Bestätigung durch das Oberschiedsgericht. Die aufschiebende Bedingung tritt ein, wenn die Berufung nicht fristgemäß eingelegt, als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.

2. Die im Schiedsverfahren unterlegene Partei kann sowohl in einem von ihr angestrengten Aufhebungsverfahren als auch zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht Aufhebungsgründe gegen einen Beschluss des Oberschiedsgerichts geltend machen, durch den ihre Berufung im Schiedsverfahren als unzulässig verworfen worden ist.

3. Gegen den (erstinstanzlichen) Schiedsspruch gerichtete Aufhebungsgründe können im Aufhebungsverfahren gegen einen die Unzulässigkeit der Berufung feststellenden Beschluss des Oberschiedsgerichts nicht geltend gemacht werden.

4. Bleibt der Angriff gegen den Beschluss des Oberschiedsgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, ohne Erfolg, so erlangt der Schiedsspruch die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Wird dann die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 ZPO beantragt, hindert die Bestandskraft des Beschlusses des Oberschiedsgerichts den Antragsgegner nicht, in diesem Verfahren alle gegen den Schiedsspruch in Betracht kommenden Aufhebungsgründe geltend zu machen.

5. Ist eine Berufung im Schiedsverfahren zugelassen, beginnt die Frist für den Aufhebungsantrag gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Oberschiedsgerichts empfangen hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:090518BIZB77.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2050 Nr. 36
NJW-RR 2018 S. 1334 Nr. 21
WM 2018 S. 1652 Nr. 35
ZIP 2018 S. 1900 Nr. 39
ZIP 2018 S. 69 Nr. 36
UAAAG-92559

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