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BGH Urteil v. - I ZR 64/17

Gesetze: Art 8 Abs 3 EGRL 29/2001, Art 11 S 3 EGRL 48/2004, § 7 Abs 4 TMG vom , § 8 Abs 1 S 2 TMG vom , § 19a UrhG, § 69c Nr 4 UrhG, § 97a Abs 1 UrhG vom

Urheberrechtsverletzung im Internet durch Filesharing eines Computerspiels: Analoge Anwendung des Sperranspruchs gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge; Ausschluss von Unterlassungsansprüchen; Anpassung des Klageantrags nach der Gesetzesänderung; Haftung des gewerblichen Betreibers eines Internetzugangs über WLAN für Abmahnkosten nach altem Recht - Dead Island

Leitsatz

Dead Island

1. Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unionsrechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

2. Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

3. Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.

4. Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:260718UIZR64.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1793 Nr. 32
BB 2018 S. 2050 Nr. 36
DB 2018 S. 6 Nr. 35
ZIP 2018 S. 61 Nr. 32
RAAAG-92560

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