Gesetze: § 105 Abs 1 S 1 SGB 10, § 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7
(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen Unfallversicherungsträger und Krankenkasse gem § 105 SGB 10 - Berufung des Erstattungsschuldners auf die Drittbindung seines gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen ablehnenden Verwaltungsakts - tatbestandliche Drittwirkung - Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung - Wie-Beschäftigung - Gesamtbewertung - beschäftigungsähnliche Tätigkeit im größeren zeitlichen Zusammenhang - Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit und unternehmerähnlicher Tätigkeit - freundschaftliche Sonderbeziehung)
Leitsatz
Liegt ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vor, kann offenbleiben, ob der Unfallversicherungsträger einer die Erstattung von Sozialleistungen begehrenden Krankenkasse die Bestandskraft eines gegenüber dem Versicherten ergangenen ablehnenden Verwaltungsakts entgegenhalten kann.