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BFH Beschluss v. - I R 10/17

Gesetze: AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c;

Arglistige Täuschung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO

Leitsatz

NV: Arglistige Täuschung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung, durch die die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird. Dazu gehört auch das pflichtwidrige Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.280318.IR10.17.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 306 Nr. 10
BFH/NV 2018 S. 1073 Nr. 10
VAAAG-92965

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