Zwangsvollstreckungsverfahren: Aufhebung des Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft bei der Erbringung von Teilleistungen; Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung
Leitsatz
1. Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:290318BIZB54.17.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2019 S. 317 Nr. 5 WM 2018 S. 1701 Nr. 36 KAAAG-93021