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BGH Urteil v. - I ZR 20/17

Gesetze: Art 9 Abs 2 Buchst b EGV 207/2009, Art 9 Abs 3 Buchst b EUV 2017/1001, Art 267 AEUV

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung über die Unionsmarke: Lagerung markenrechtsverletzender Ware für einen Dritten - Davidoff Hot Water III

Leitsatz

Davidoff Hot Water III

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 78 vom , S. 1) und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Unionsmarke (ABl. Nr. L 154 vom , S. 1) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:260718BIZR20.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2050 Nr. 36
ZIP 2018 S. 2188 Nr. 45
EAAAG-93023

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