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OLG Düsseldorf Urteil v. - I-12 U 5/16

Gesetze: InsO § 133 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat. Dazu genügt das bloße Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebes (hier: eines Apothekers) nicht, weil es nicht gezielt im Hinblick auf die Vollstreckungsmaßnahme erfolgt und allein darin nicht der Wille des Schuldners zum Ausdruck kommt, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZIP 2017 S. 1338 Nr. 28
VAAAG-93292

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