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BSG Urteil v. - B 2 U 1/17 R

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 38 Abs 1 S 1 SGB 3 vom , § 38 Abs 1 S 2 SGB 3 vom , § 38 Abs 1 S 6 SGB 3 vom , § 309 Abs 1 SGB 3, § 367 Abs 2 SGB 3

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 14 Buchst a SGB 7 - Arbeitsuchendmeldung - Meldeobliegenheit - Agentur für Arbeit - eigeninitiatives Aufsuchen - besondere Aufforderung - Führen eines Vermittlungsgesprächs vor Ort im Rahmen des Sofortzugangs - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - unmittelbarer Heimweg - Schutzzweck der Norm - unversicherter Hinweg - versicherter Rückweg)

Leitsatz

Kommen meldepflichtige Arbeitsuchende, die die Agentur für Arbeit eigeninitiativ aufgesucht haben, einer besonderen, einzelfallbezogenen und als Aufforderung auszulegenden "Bitte" nach, im Rahmen des Sofortzugangs an Ort und Stelle ein Vermittlungsgespräch zu führen, stehen sie auf dem Rückweg auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Hinweg nicht versichert gewesen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:190618UB2U117R0

Fundstelle(n):
DAAAG-93392

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