Gesetze: § 96a Abs 1 S 1 SGB 6 vom , § 96a Abs 1 S 2 SGB 6 vom , § 96a Abs 1a SGB 6 vom , § 96a Abs 2 Nr 2 SGB 6 vom , § 96a Abs 2 Nr 3 SGB 6 vom , § 7 Abs 1 SGB 4, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 23a Abs 2 SGB 4, § 7 Abs 3 S 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 13 Abs 1 BUrlG, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 48 Abs 1 S 3 SGB 10, § 134 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit - rentenschädlicher Hinzuverdienst
Leitsatz
1. Im Zusammenhang der Anrechnung von Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn auch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit innerhalb des noch nicht beendeten oder formell zum Ruhen gebrachten Arbeitsverhältnisses fort (Anschluss an = BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr 16).
2. Urlaubsabgeltungen aus einer während des Rentenbezugs fortbestehenden Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn sind dieser Beschäftigung unabhängig von einem Bezugszeitraum als Entgelt zuzuordnen (Anschluss an aaO).
3. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich der monatlichen Hinzuverdienstgrenze im Zeitpunkt seiner Entstehung gegenüberzustellen; erfolgt eine Zahlung für Mindesturlaub rechtswidrig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ausnahmsweise der Monat der Zahlung maßgeblich.