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BFH Beschluss v. - X B 24/18

Gesetze: EStG § 10a Abs. 1; EStG § 79 Satz 1 und 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Voraussetzungen der mittelbaren Zulageberechtigung

Leitsatz

1. NV: Die Voraussetzungen für eine mittelbare Altersvorsorgezulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG sind nicht erfüllt, wenn der Ehegatte, für den eine unmittelbare Zulageberechtigung in Betracht käme, zu dem Personenkreis gehört, dessen Zulageberechtigung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG von der Erteilung einer fristgebundenen Einwilligung in die Datenübermittlung abhängig ist, er diese Einwilligung aber nicht fristgemäß erteilt hat.

2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG aufgrund der bereits vorliegenden BFH-Rechtsprechung getan hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.050718.XB24.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 1148 Nr. 11
DStR 2018 S. 8 Nr. 36
ZAAAG-93496

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