Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuV
Leitsatz
1. NV: Eine unbillige Härte i.S. der § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO ergibt sich nicht durch ein behauptetes Ausspähungsrisiko, auch wenn der Steuerpflichtige ein sicherheitsrelevantes Unternehmen betreibt.
2. NV: Das Merkmal der unbilligen Härte ist ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff (Fortführung der BFH-Rechtsprechung, Beschluss des Großen Senats des , BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).
3. NV: Wenn weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit vorliegt, kann aus anderen Gründen eine unbillige Härte gegeben sein.
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 307 Nr. 10 BFH/NV 2018 S. 1137 Nr. 11 DStR 2018 S. 12 Nr. 36 DStZ 2018 S. 727 Nr. 20 GmbHR 2018 S. 1038 Nr. 19 HFR 2018 S. 849 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2018 S. 712 TAAAG-93498