(Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs 2 S 3 SGG - Tatsachenbezeichnung grundsätzlich kein formelles Zulässigkeitserfordernis)
Leitsatz
1. Eine Revisionsbegründung genügt bei Sachrügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen.
2. Der Bezeichnung von Tatsachen bedarf es bei Sachrügen nur, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist.