Bewilligung einer nachrangigen Rente - anfängliche Rechtswidrigkeit - Anordnung des Ruhens nachrangiger Renten - Regelungen des Sozialverwaltungsrechts über die Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten
Leitsatz
1. Die Bewilligung einer nachrangigen Rente ist anfänglich rechtswidrig, wenn bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Rentengewährung bereits Ansprüche aus einem vorrangigen Rentenrecht entstanden waren, die nachrangige Rentenansprüche kraft Gesetzes zum Ruhen gebracht hatten (Anschluss an = SozR 4-2600 § 89 Nr 3).
2. Die Anordnung des Ruhens nachrangiger Renten verdrängt nicht die Regelungen des Sozialverwaltungsrechts über die Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten.