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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 18 AL 180/17

Die Klägerin begehrt als Trägerin die Erstattung von Kosten für einen durchgeführten Sprachkurs als Maßnahmekosten in Höhe von insgesamt 3.878,60 EUR.

Fundstelle(n):
IAAAG-93989

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