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Verfahrensfragen im Besteuerungsverfahren von Organgesellschaften
1 Örtliche Zuständigkeit
1.1 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
Für die Besteuerung einer Organgesellschaft (OG) ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der OG befindet.
Die Geschäftsleitung befindet sich idR dort, wo die gesetzlichen Vertreter der OG den für die Geschäftsführung maßgebenden Willen bilden.
Wird die Geschäftsleitung der OG durch den Organträger (OT) in der Weise maßgebend beeinflusst, dass dieser ständig in die Tagespolitik der OG eingreift und dadurch die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erforderlichen Entscheidungen von einigem Gewicht selbst trifft ( BStBl 1970 II 759), bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung der OG nach dem Ort, von dem aus der OT die Geschäfte (auch der OG) leitet.
1.2 Umsatzsteuer
Für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder überwiegend betreibt (§ 21 Absatz 1 Satz 1 AO). Soweit eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, werden die OG jedoch als unselbständige Teile des Unternehmens des OT behandelt, sodass sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen des OT richtet. Hat der OT seine Geschäftsleitung im Ausland, r...