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OFD Karlsruhe - S 7107

Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 UStG

1. Bisherige Rechtslage

Nach § 2 Abs. 3 UStG in der am geltenden Fassung ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) Unternehmer, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art. i. S. des § 4 KStG oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Im Umkehrschluss ist die Unternehmereigenschaft der jPöR nicht gegeben, wenn sie hoheitlich oder vermögensverwaltend tätig ist bzw. ihre Umsätze die Gewichtigkeitsgrenze des R 4.1 Abs. 5 KStR 2010 von 30.678 € (ab 2015 von 35.000 €) nicht überschreiten.

Diese Grundsätze gelten für vor dem bzw. – sofern die jPöR eine entsprechende Erklärung abgegeben hat – für vor dem ausgeführte Leistungen (§ 27 Abs. 22 UStG).

2. Rechtsprechung des BFH

Nach der Rechtsprechung des BFH ist § 2 Abs. 3 UStG unter Berücksichtigung von Art. 9 und 13 MwStSystRL richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass jede nachhaltige gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage die Unternehmereigenschaft der jPöR begründet (, DStR 2009, 2308). Gleiches gilt bei Tätigkeiten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sofern eine Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (, DStR 2012, 348).

3. B...

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