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BFH Urteil v. - IV R 11/16

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 3; FGO § 57; FGO § 60 Abs. 3; FGO § 123 Abs. 1 Satz 2; InsO § 80 Abs. 1; ZPO § 240; HGB § 146 Abs. 1; HGB § 150 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 2;

Kein Wegfall der Klage- und Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft gegen Gewinnfeststellungsbescheide auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

1. NV: Einer Personengesellschaft steht die Klagebefugnis gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid auch dann zu, wenn alle Gesellschafter, die von dem Bescheid betroffen sind, zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ausgeschieden sind.

2. NV: Ein Klageverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Personengesellschaft nicht unterbrochen.

3. NV: Die Klage- und Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft im Hinblick auf den Gewinnfeststellungsbescheid geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht auf den Insolvenzverwalter über.

4. NV: Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Liquidation befindliche Personengesellschaft wird ab diesem Zeitpunkt durch ihre(n) Liquidator(en) vertreten.

5. NV: Ausgeschiedene Gesellschafter, gegen die der Gewinnfeststellungsbescheid ergangen ist, sind immer beizuladen, wenn sie durch den Bescheid beschwert sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.070618.IVR11.16.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 373 Nr. 12
BFH/NV 2018 S. 1156 Nr. 11
GmbH-StB 2019 S. 34 Nr. 2
GmbHR 2018 S. 1079 Nr. 20
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2019 S. 646
ZIP 2019 S. 39 Nr. 1
GAAAG-94175

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