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BFH Beschluss v. - VI B 113/17

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 79b Abs. 1; FGO § 79b Abs. 2; FGO § 79b Abs. 3 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; GG Art. 103 Abs. 1;

Anforderungen an eine wirksame Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO

Leitsatz

1. NV: Eine wirksame Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO erfordert, dass die die Frist anordnende Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters von diesem unterschrieben worden ist, so dass ein Namenskürzel (Paraphe) nicht ausreicht.

2. NV: Soll einem Beteiligten nach § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben werden, zu bestimmten Vorgängen entweder Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen oder Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen, muss der Vorsitzende oder der Berichterstatter zum einen die bestimmten Vorgänge und zum anderen die Tatsachen und Beweismittel oder die vorzulegenden Sachen in der Verfügung über die Fristsetzung möglichst genau bezeichnen, um es dem Beteiligten zu ermöglichen, die Anordnung zu befolgen und so eine Präklusion zu vermeiden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:B.090718.VIB113.17.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 310 Nr. 10
BFH/NV 2018 S. 1153 Nr. 11
QAAAG-94176

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