Der Konzernbetriebsrat kann nach § 59 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG vom Vertragsarbeitgeber seines Mitglieds dessen generelle (Teil-)Freistellung verlangen, sofern die Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Konzernbetriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung über die generelle (Teil-)Freistellung eines Mitglieds hat der Konzernbetriebsrat auch die Interessen der Vertragsarbeitgeberin und ggf. die Interessen des entsendenden Betriebsrats zu berücksichtigen.