Patentanspruch: Sachanspruch mit Zweck- oder Funktionsangaben für die beanspruchte Vorrichtung; Bejahung der Patentfähigkeit bei Inkaufnahme von technischen Nachteilen oder Schwierigkeiten durch den Erfinder - Gurtstraffer
Leitsatz
Gurtstraffer
1. Eine in dem Sachanspruch eines Patents enthaltene Zweck- oder Funktionsangabe für die beanspruchte Vorrichtung bringt regelmäßig zum Ausdruck, dass die Vorrichtung für den genannten Zweck oder die genannte Funktion objektiv geeignet sein muss. Damit bleibt der Patentanspruch ein Sachanspruch, der sich auf eine Vorrichtung richtet, mit der die genannten Zwecke oder Funktionen realisiert werden können.
2. Zur Bejahung der Patentfähigkeit reicht es nicht aus, dass die vom Streitpatent vorgeschlagene technische Lösung aus Sicht des Standes der Technik mit Nachteilen oder ihre Realisierung mit Schwierigkeiten verbunden ist, wenn die vom Erfinder vorgeschlagene Lösung diese Nachteile oder Schwierigkeiten in Kauf nimmt (Bestätigung von , BGHZ 133, 57 - Rauchgasklappe).