Gehörsverletzung des Berufungsgerichts: Unterbliebene Berücksichtigung erstinstanzlich geänderten Vortrags
Leitsatz
1. Im Prozessrecht findet sich keine Grundlage, Parteivortrag nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil er im Widerspruch zu vorangegangenem, ausdrücklich aufgegebenem Vortrag steht. Im Gegenteil ist eine Partei nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen; eine Vortragsänderung kann nur bei der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen (Fortführung , GRUR 2016, 705 Rn. 41, mwN).
2. Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen unterbliebener Berücksichtigung erstinstanzlich geänderten Vortrags durch das Berufungsgericht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2018:240718BVIZR599.16.0
Fundstelle(n): DB 2018 S. 8 Nr. 39 NJW 2018 S. 9 Nr. 43 WM 2018 S. 1833 Nr. 39 HAAAG-94704