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BSG Urteil v. - B 14 AS 32/17 R

Gesetze: § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2, § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 vom , § 21 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 1 SGB 12, § 23 Abs 1 S 3 SGB 12, § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 12 vom , § 2 Abs 5 FreizügG/EU 2004, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 1 EuFürsAbk, Art 11 EuFürsAbk

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB 2 - Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 12 - Anwendbarkeit des EuFürsAbk - erlaubter Aufenthalt - Leistungsgewährung nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 - Ermessensreduzierung auf Null bei mehr als sechsmonatigem Aufenthalt)

Leitsatz

Der zur Inländergleichbehandlung nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen (juris: EuFürsAbk) führende erlaubte Aufenthalt erfordert eine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes Aufenthaltsrecht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:090818UB14AS3217R0

Fundstelle(n):
VAAAG-94721

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