Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung
Leitsatz
1. NV: Der Abschluss des Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Entschädigungsklage.
2. NV: Die Entschädigungsklage kann jedoch frühestens sechs Monate nach einer —ggf. auch unwirksamen— Verzögerungsrüge erhoben werden.
3. NV: Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2018:U.060618.XK2716.0
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 338 Nr. 11 BFH/NV 2018 S. 1149 Nr. 11 DStZ 2018 S. 825 Nr. 22 CAAAG-94736